Diese Frage hören wir immer wieder - und sie ist gar nicht so einfach zu beantworten. In unserem Komplett-Guide versuchen wir, einen Überblick zu geben.
In Österreich gibt es für jede Unternehmensform eigene Regelungen - dies gilt natürlich auch für die Impressumspflicht. Zu finden sind sie in den jeweils geltenden Gesetzbüchern. So gelten beispielsweise für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen die Regelungen aus dem Unternehmensgesetzbuch (kurz UGB), Gewerbetreibende die nicht ins Firmenbuch eingetragen sind müssen sich hingegen an der Gewerbeordnung orientieren (kurz GewO).
Zusätzlich dazu müssen in Webimpressen die Vorgaben aus dem E-Commerce-Gesetz berücksichtigt werden. Sie gelten für jegliche Formen elektronischer Inhalte die unternehmerisch betrieben werden. Social Media und Apps fallen somit ebenso in den Geltungsbereich des ECG wie Websites. Es wird auch nicht unterschieden zwischen Webshop (Vertrieb von Waren) und Website (Darstellung eines Unternehmens).
Mit der Angabe aller oben genannten Punkte, also der Bestimmungen aus dem UGB bzw der GewO und dem ECG, ist die Impressumspflicht ordnungsgemäß erfüllt.
Zusätzlich zur Impressumspflicht unterliegen alle Websites, private wie kommerzielle gemäß dem Mediengesetz einer Offenlegungspflicht. Die Gesetzgebung unterscheidet hierbei jedoch zwischen „großen“ und „kleinen“ Websites.
Eine kleine Website beschränkt sich auf die (Werbe-)Präsentation des Unternehmens, seiner Leistungen und/oder Produkte, dem Verkauf dieser sowie deren Bewertung. Auch Webshops fallen demnach in die Kategorie „kleine Websites“. Große Websites liegen vor wenn der Inhalt einer Seite über das eigene Unternehmen und seine Produkte hinausgeht und die Meinungsbildung einzelner Personen beeinflusst werden kann. Verlinkungen zu anderen Seiten sind ebenso ein Indiz für große Websites wie redaktionelle Beiträge zu allgemeinen Themen oder der Vertrieb betriebsfremder Produkte. Der Unterschied in der Offenlegungspflicht zwischen großer und kleiner Website ist signifikant. Auf kleinen Websites ist lediglich der Name/die Firma des Medieninhabers anzugeben, dessen Unternehmensgegenstand sowie sein Wohnort bzw. Firmensitz.
Die Offenlegungspflicht für große Websites umfasst hingegen:
Werden mithilfe der Website personenbezogene Daten ermittelt, so besteht darüber eine Informationspflicht. In der Regel wird dieser jedoch nicht im Impressum, sondern mittels eines Pop-Up Fensters nachgekommen, da zur Verwendung ebenjener Daten rechtlich gesehen eine Zustimmung des Kunden eingeholt werden muss. Eine Ausnahme besteht nur in dem Fall, dass Daten verwendet werden müssen, um den vom Kunden ausdrücklich gewünschten Dienst erfüllen zu können. Das beste Beispiel dafür ist ein Online-Einkauf.
Für den Fall, dass keine Einverständniserklärung für Ihre Website vonnöten ist, reicht es im Impressum anzuführen welche personenbezogenen Daten ermittelt und verarbeitet werden, auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchem Zweck dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert bleiben.